Recht · Fachthema · Stand
Sicherheitsmitarbeitende haben keine hoheitlichen Befugnisse. Sie handeln mit den Rechten, die das Gesetz jeder Person gibt. Notwehr und Notstand gehören zu diesen Rechten und sind zugleich ihre wichtigsten Grenzen. In der Prüfung zählt, dass du Voraussetzungen und Angemessenheit sauber begründest.

Die Ausgangslage: Privatperson, nicht Polizei
Privatpersonen im Sicherheitsdienst dürfen nur das tun, was jede Person tun darf. Polizeiliche Zwangsbefugnisse haben sie nicht. Wenn sie Gewalt anwenden, brauchen sie einen Rechtfertigungsgrund. Das Strafgesetzbuch kennt dafür unter anderem die gesetzlich erlaubte Handlung (Art. 14 StGB), die Notwehr (Art. 15 StGB) und den rechtfertigenden Notstand (Art. 17 StGB).
Dieser Beitrag behandelt die rechtlichen Grundlagen. Er enthält keine Anleitungen zu körperlichen Techniken. Bei Konflikten geht Kommunikation und Deeskalation vor.
Notwehr (Art. 15 StGB)
Notwehr liegt vor, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Die angegriffene Person und jede andere Person ist berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren.
- Angriff oder unmittelbare Bedrohung: Es braucht eine gegenwärtige Gefahr, nicht nur eine Vermutung.
- Rechtswidrigkeit: Der Angriff darf nicht erlaubt sein (zum Beispiel keine rechtmässige Festnahme).
- Abwehr: Die Handlung richtet sich gegen den Angreifer und dient der Abwehr, nicht der Rache.
- Angemessenheit: Das Mittel muss nach den Umständen verhältnismässig sein. Wer mit einem Schlag auf einen Schlag reagiert, handelt anders als jemand, der auf eine blosse Beschimpfung reagiert.
Notwehrhilfe ist erlaubt: Auch Dritte dürfen eingreifen, um einen Angriff gegen eine andere Person abzuwehren.
Notwehrexzess (Art. 16 StGB)
Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr, mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Geschah die Überschreitung in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, handelt die Person nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB).
Das ist eine Ausnahme und kein Freipass. Von professionellen Sicherheitsleuten wird erwartet, dass sie ruhiger und kontrollierter reagieren als Laien. Der Massstab für Aufregung fällt daher strenger aus.
Rechtfertigender Notstand (Art. 17 StGB)
Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder fremdes Rechtsgut aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
- Gefahr: unmittelbar, für ein Rechtsgut wie Leben, Körper, Eigentum
- Subsidiarität: Die Gefahr ist nicht anders abwendbar.
- Interessenabwägung: Das gerettete Gut ist höherwertig als das verletzte.
Entschuldbarer Notstand (Art. 18 StGB)
Ist das gerettete Gut nicht höherwertig, entfällt die Rechtfertigung. Muss die Person trotzdem handeln, weil ihr nach den Umständen nicht zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben, kann sie entschuldigt sein (Art. 18 StGB). Das betrifft vor allem Leib und Leben. In der Prüfung genügt meist die Abgrenzung der Begriffe.
Notwehr und Notstand im Vergleich
| Merkmal | Notwehr | Notstand |
|---|---|---|
| Auslöser | rechtswidriger Angriff oder unmittelbare Bedrohung durch einen Menschen | unmittelbare Gefahr aus beliebiger Quelle (Natur, Technik, Mensch) |
| Gegen wen | gegen den Angreifer | oft gegen Unbeteiligte (Rechtsgutverletzung) |
| Massstab | Angemessenheit der Abwehr | höherwertiges Interesse und fehlende Alternative |
| Artikel | Art. 15 StGB | Art. 17 StGB |
Beispiele aus dem Sicherheitsalltag
- Ein Gast schlägt im Foyer auf eine andere Person ein. Du greifst ein, um den Angriff zu beenden. Das kann Notwehrhilfe sein, wenn dein Eingreifen angemessen ist.
- Jemand beschimpft dich im Dienst. Das ist kein Angriff, der körperliche Abwehr rechtfertigt. Bleibe sachlich und halte Abstand.
- Bei einem Brand verschliesst du eine Tür gegen den Willen eines Mitarbeiters, um Dritte zu schützen. Das kann ein Notstand sein, wenn keine mildere Möglichkeit besteht.
- Du verfolgst einen Dieb, der längst weg ist, und schlägst ihn nieder. Der Angriff ist vorbei, es fehlt die Notwehrlage.
So gehst du in der Prüfung vor
- Bestimme die Lage: Angriff durch einen Menschen (Notwehr) oder Gefahr allgemein (Notstand)?
- Prüfe Gegenwärtigkeit und Rechtswidrigkeit.
- Beurteile Angemessenheit oder Interessenabwägung.
- Nenne die Rechtsfolge: rechtmässig, Strafmilderung oder entschuldigt.
- Ergänze das mildeste Mittel und das Melden an die Polizei.
Typische Fehler
- Notwehr auch dann annehmen, wenn der Angriff schon vorbei ist
- Angemessenheit mit blosser Wirksamkeit gleichsetzen
- Notwehr und Notstand verwechseln
- Dem Sicherheitsdienst Polizeibefugnisse zuschreiben
- Verbale Provokation als Rechtfertigung für körperliche Abwehr sehen
Nach einem Vorfall
Nach jedem Einsatz mit körperlichem Kontakt oder Gefahr gilt: Sicherheit herstellen, Verletzten helfen, Polizei und Leitstelle informieren, Zeugen festhalten und einen sachlichen Rapport schreiben. Der Rapport hält Zeit, Ort, Beteiligte, Beobachtungen und deine Massnahmen fest, ohne Wertungen. Er kann später als Beweis dienen und schützt dich, wenn dein Verhalten überprüft wird.
Prüfungsbeispiel
Ein Gast schlägt im Wartebereich eines Spitals auf einen Mitarbeiter ein. Du greifst ein und beendest den Angriff. Prüfe: Liegt ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff vor? Ja. War dein Eingreifen auf Abwehr ausgerichtet? Ja. War es angemessen? Das hängt vom Mass ab, mit dem du reagiert hast. Danach alarmierst du die Polizei und schreibst den Rapport. Antwort in der Prüfung: Notwehrhilfe nach Art. 15 StGB, sofern die Abwehr den Umständen angemessen war.
Wichtig zu wissen
Aufbau, Termine, Gebühren und Zulassung legt die Prüfungsträgerschaft fest und kann sie ändern. Massgebend sind die aktuelle Prüfungsordnung und Wegleitung. Dieser Ratgeber ist ein unabhängiges Lernangebot und keine Rechts- oder Steuerberatung.
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Häufige Fragen
Darf ich als Sicherheitsmitarbeiter Notwehr ausüben?
Ja, wie jede Person. Voraussetzung ist ein rechtswidriger, gegenwärtiger Angriff, und die Abwehr muss angemessen sein (Art. 15 StGB).
Was heisst Notwehrexzess?
Die Grenzen der Notwehr werden überschritten. Das Gericht mildert die Strafe. In entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung handelt die Person nicht schuldhaft (Art. 16 StGB).
Worin unterscheidet sich Notstand von Notwehr?
Notwehr richtet sich gegen einen rechtswidrigen Angriff. Notstand betrifft eine unmittelbare Gefahr und verlangt eine Abwägung höherwertiger Interessen (Art. 17 StGB).
Gibt es Kurzanleitungen zu Zwangstechniken in diesem Ratgeber?
Nein. Der Ratgeber behandelt nur Rechtsgrundlagen, Kommunikation und Deeskalation.
Quellen und weiterführende Links
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