Arbeitsrecht im Gastgewerbe: Probezeit, Kündigung, Konkurrenzverbot

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Recht · Fachthema · Stand

Als Betriebsleiterin oder Betriebsleiter führst du Personal und musst die wichtigsten Regeln des Arbeitsrechts sicher kennen. In der Prüfung kommen sie in Fallstudien und im Modul Administration und Recht vor. Dieser Ratgeber erklärt das Wichtigste nach Obligationenrecht und Arbeitsgesetz.

Gastronom führt in seinem Lokal ein ernstes Mitarbeitergespräch

Rechtsquellen und der L-GAV

Das Arbeitsverhältnis wird vor allem durch das Obligationenrecht (OR, SR 220) geregelt, dort die Art. 319 ff. Daneben gilt das Arbeitsgesetz (ArG, SR 822.11) mit Vorschriften zu Arbeits- und Ruhezeit sowie zum Gesundheitsschutz.

Im Gastgewerbe kommt der Landes-Gesamtarbeitsvertrag (L-GAV) dazu. Er gilt für die meisten Betriebe der Branche und enthält eigene Regeln, etwa zu Löhnen, Arbeitszeit und Ferien. Schau in der aktuellen Fassung nach, ob dein Betrieb unterstellt ist und was der L-GAV abweichend regelt. Zahlen wie Mindestlöhne ändern sich jedes Jahr, deshalb nennen wir sie hier nicht.

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Probezeit

Nach Art. 335b OR gilt der erste Monat als Probezeit, wenn nichts anderes vereinbart ist. Durch Abrede kann sie auf bis zu drei Monate verlängert werden. In der Probezeit kann jede Seite das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sieben Tagen kündigen.

Vereinbare Abweichungen schriftlich. Der L-GAV kann eigene Vorgaben enthalten, die du zusätzlich beachten musst.

Kündigungsfristen

Nach der Probezeit gelten die gesetzlichen Fristen, wenn nichts anderes vereinbart wurde (Art. 335c OR). Die Kündigung muss auf das Ende eines Monats erfolgen.

Gesetzliche Kündigungsfristen
DienstjahrFrist
Erstes Dienstjahr1 Monat
Zweites bis neuntes Dienstjahr2 Monate
Ab dem zehnten Dienstjahr3 Monate

Durch schriftliche Abrede kann die Frist verändert werden, sie darf aber nicht weniger als einen Monat betragen. Kürzer geht es nur durch Gesamtarbeitsvertrag und nur im ersten Dienstjahr (Art. 335c Abs. 2 OR). Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss sie gleich lang sein.

Kündigung zur Unzeit

Wer krank oder verunfallt ist, wird während einer bestimmten Zeit geschützt (Sperrfrist nach Art. 336c OR). Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig. Die Schutzdauer beträgt im ersten Dienstjahr 30 Tage, vom zweiten bis fünften Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage. Ebenfalls geschützt sind Schwangere und Frauen in den 16 Wochen nach der Niederkunft sowie Arbeitnehmende während bestimmter Dienstleistungen wie Militär- oder Zivilschutzdienst.

Wird in der Sperrfrist gekündigt, ist die Kündigung nichtig und muss nach Ablauf der Frist wiederholt werden. Das ist ein häufiger Prüfungsfall.

Fristlose Kündigung

Aus wichtigem Grund können beide Seiten jederzeit fristlos kündigen (Art. 337 OR). Als wichtiger Grund gilt jeder Umstand, bei dessen Vorhandensein dem Kündigenden nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden darf. Reagiere sofort, denn wer zu lange zuwartet, verwirkt das Recht. Dokumentiere den Vorfall.

Überstunden, Arbeits- und Ruhezeit

  • Überstunden: Wenn nichts anderes vereinbart ist, zahlt die Arbeitgeberin den Lohn plus einen Zuschlag von 25 Prozent oder gleicht die Überstunden mit Einverständnis durch Freizeit aus (Art. 321c OR). Ein Normalarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag oder schriftlicher Vertrag kann etwas anderes vorsehen.
  • Tägliche Ruhezeit: Mitarbeitende müssen grundsätzlich eine Ruhezeit von mindestens elf aufeinander folgenden Stunden erhalten (Art. 15a ArG). Das ist bei Dienstplänen mit Spät- und Frühdiensten wichtig.
  • Der L-GAV regelt die Branche zusätzlich. Gehe beim Planen immer von beiden Regelwerken aus.

Konkurrenzverbot

Ein Konkurrenzverbot ist nur gültig, wenn es schriftlich vereinbart wurde und die Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse hatte und die Verwendung den Arbeitgeber erheblich schädigen könnte (Art. 340 OR). Es muss nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen begrenzt sein, in der Regel höchstens drei Jahre.

Ein Beispiel aus der Prüfung: Ein Koch hat ein Konkurrenzverbot nur mündlich vereinbart und wechselt zum Nachbarhotel. Das Verbot ist nicht gültig, weil die Schriftform fehlt.

Arbeitszeugnis und Auflösung

Am Ende des Arbeitsverhältnisses kann die Arbeitnehmerin ein Zeugnis verlangen, das sich über Art und Dauer der Arbeit sowie über Leistung und Verhalten ausspricht (Art. 330a OR). Auf Wunsch stellst du eine Arbeitsbestätigung aus, die nur Art und Dauer nennt. Auf Verlangen musst du eine Kündigung schriftlich begründen (Art. 335 Abs. 2 OR).

Als Führungsperson solltest du Gespräche und Verwarnungen schriftlich festhalten. Mehr zum Führen im Gespräch gehört zum Modul Führung, siehe Hauptratgeber G2.

Ein Fall aus der Praxis

Ein Koch ist seit dreieinhalb Jahren im Hotel angestellt und erkrankt Mitte Monat. Die Hotelleitung will das Arbeitsverhältnis kündigen und spricht die Kündigung während der Krankheit aus. Weil der Koch im vierten Dienstjahr ist, gilt die Sperrfrist von 90 Tagen. Die Kündigung ist während dieser Zeit nichtig. Die Leitung muss nach Ablauf der Sperrfrist neu kündigen, und die ordentliche Frist von zwei Monaten beginnt erst dann zu laufen.

Solche Fälle prüfen drei Dinge: Dienstjahr, Sperrfrist und Kündigungsfrist. Lege dir eine kleine Tabelle an und arbeite die Fälle Schritt für Schritt durch. Beachte zusätzlich, ob der L-GAV oder der Arbeitsvertrag eine abweichende Regel enthält.

Wichtig zu wissen

Aufbau, Termine, Gebühren und Zulassung legt die Prüfungsträgerschaft fest und kann sie ändern. Massgebend sind die aktuelle Prüfungsordnung und Wegleitung. Dieser Ratgeber ist ein unabhängiges Lernangebot und keine Rechts- oder Steuerberatung.

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Häufige Fragen

Wie lange dauert die Probezeit?

Ein Monat, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie kann durch Abrede bis zu drei Monate dauern (Art. 335b OR). Der L-GAV kann zusätzliche Regeln enthalten.

Welche Kündigungsfristen gelten?

Im ersten Dienstjahr ein Monat, vom zweiten bis neunten Dienstjahr zwei Monate, danach drei Monate, jeweils auf Monatsende (Art. 335c OR). Abweichungen sind schriftlich möglich.

Darf ich einem kranken Mitarbeiter kündigen?

Nicht während der Sperrfrist. Sie beträgt 30, 90 oder 180 Tage, je nach Dienstjahr. Eine Kündigung in dieser Zeit ist nichtig.

Welche Ruhezeit gilt pro Tag?

Mindestens elf aufeinander folgende Stunden nach dem Arbeitsgesetz.

Ist ein mündliches Konkurrenzverbot gültig?

Nein. Es braucht die Schriftform.

Quellen und weiterführende Links

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